NEUE ABLEITBEDINGUNGEN FÜR SCHORNSTEINE AB 01.01.2022
Seit Jahresbeginn 2022 in Kraft: Die „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ sieht nach der Zustimmung des Bundesrates nun vor, dass Schornsteine bei Neubauten oder nachträglich bei bestehenden Gebäuden angebrachte Edelstahl-Schornsteine nur an zugelassen Bereichen am Haus und in bestimmten Mindesthöhen, abhängig nach Leistung der Feuerungsanlage, geführt werden müssen.
Was bedeutet das konkret für Hausbesitzer? Zukünftig in Neubauten geplante Schornsteinsysteme müssen firstnah enden, was Ihr Architekt bei der Planung so vorsehen kann. Wird nachträglich ein Schornstein an Ihrem Bestandsobjekt installiert, soll seine Mündung firstnah angeordnet werden. Übersetzt heißt das, dass er horizontal betrachtet näher am First als an der Regenrinne (Traufe) enden muss (Siehe Grafik!).
Ist das vom geplanten Standort des Kamins oder -Kaminofens nicht möglich, so kann der Schornstein auch mit einem seitlichen Versatz oder schräg der Dachfläche folgend geführt werden.
Beim Flachdach bis 20 Grad Neigung wird anders gerechnet. Hier wird ein fiktives Dach mit 20 Grad Neigung gezeichnet, das der Schornstein dann um 40 cm überragen muss. In diesem Fall darf der Schornstein ohne Vorgaben an der Außenseite des Gebäudes montiert werden. Alle den Schornstein betreffenden Maßnahmen spricht Ihr Fachberater von „Feuer im Siebengebirge“ mit Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ab, der die Feuerungsstätte samt Abgasanlage abnehmen wird. So ist schon vor Baubeginn sichergestellt, dass Ihr Kamin-Projekt genehmigungsfähig ist und Sie viel Freude mit Ihrem neuen Kamin haben werden.
Haben Sie einen bestehenden Schornstein in Ihrem Haus, dann kann dieser mit einer kleinen Verlängerung ebenfalls genutzt werden. Sprechen Sie uns gerne an!